Der frühe Bergbau an der Ruhr

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Verleihung eines Abbaurechts

Die Regularien zur Verleihung eines Abbaurechts für Kohle war schon früh in den Bergordnungen der verschiedenen Landeshoheiten (Grafschaft Mark, Herzogtum Berg, Stift Essen) geregelt. Als oberster Grundsatz galt, dass der, der ein Flöz zuerst gefunden und dessen Abbau beantragt hat, das Recht darauf zugesprochen bekommt. Der Grundstückseigentümer hatte keine vorrangigen Anspruch. Der Finder eines Flözes legte eine Schurfstelle an und legte auf diesen Fund eine Mutung (Beanspruchung) ein. Der Fund wurde vom Bergamt mit einem Mutschein bestätigt, der auch den Erstanspruch sicherstellte. Dann stellt das Bergamt fest, ob es sich tatsächlich um ein Flöz handelt und ob es nicht schon einem anderen zugesprochen war. War alles in Ordnung erhielt der Muter die Verleihungsurkunde (Text der Urkunde an Cordt Stock aus dem Jahr 1637). Gegebenenfalls traten mehrere Anteilseigner (Gewerken) gemeinsam auf; dann wurden sie alle in die Urkunde eingetragen. Mit der Verleihungsurkunde verpflichteten sich die Gewerken, den staatlichen Anteil von 10% des Umsatzes, den Kohlezehnten, an den Staat abzuführen.

Der nächste Akt bestand in der Vermessung des Feldes. Ausgehend von der Fundstelle wurde die Länge des genehmigten Feldes abgemessen und mit einem Lochstein markiert. Typischerweise wurden Längenfelder verliehen. Diese umfassten über eine festgelegte Länge das verliehene Flöz (und zwar nur das) bis in unbegrenzte Tiefe bzw. bis zum Tiefpunkt bei einer ggf. bestehenden Mulde. Weniger häufig wurden Geviertfelder verliehen. Dies waren rechteckige Flächen auf der Geländeoberfläche, in denen bis in unbegrenzte Tiefe und ohne Festlegung auf bestimmte Flöze alle vorgefundene Kohle abgebaut werden durfte. Bei besonderen Situationen waren auch andere Regelungen möglich.

Der Grundstückseigentümer ging leer aus, wenn er nicht Mitgewerke war. Er hatte aber natürlich einen Anspruch auf Entschädigung bei ggf. eintretenden Schäden, z.B. Bergsenkungen, Tagebrüche und andere Nutzungseinschränkungen.

Waren die Kohlevorräte erschöpft oder führte der Zechenbesitzer nicht mehr seinen Anteil von 10% an den Staat ab, so konnten die Flöze für bergfrei erklärt werden. Die Flöze unterstanden dann nicht mehr der Verfügungsgewalt des Verleihungsinhabers und konnten von anderen erneut gemutet werden.

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